Langtitel:
Statuten des Vereines Sportklub Bad Sauerbrunn II/2014
Erstbeschluß:
I/2006: beschlossen in der Generalversammlung der Mitglieder vom 11.Juni 2006
Änderungen:
II/2014: §13 Abs. (3) und (4), beschlossen in der Generalversammlung der Mitglieder vom 28. Mai 2014
Inhalt:
§ |
1 |
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich |
§ |
2 |
Vereinszweck |
§ |
3 |
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes |
§ |
4 |
Begünstigungswürdigkeit im Sinne der §§ 34 ff BAO |
§ |
5 |
Arten der Mitgliedschaften |
§ |
6 |
Erwerb der Mitgliedschaft |
§ |
7 |
Beendigung der Mitgliedschaft |
§ |
8 |
Rechte und Pflichten der Mitglieder |
§ |
9 |
Vereinsorgane |
§ |
10 |
Generalversammlung der Mitglieder |
§ |
11 |
Aufgaben der Generalversammlung |
§ |
12 |
Vorstand |
§ |
13 |
Aufgaben des Vorstandes |
§ |
14 |
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder |
§ |
15 |
Rechnungsprüfer; Abschlussprüfer |
§ |
16 |
Schiedsgericht |
§ |
17 |
Auflösung des Vereines |
Anmerkung:
Hinweise auf Paragraphen ohne nähere Bezeichnung beziehen sich auf Bestimmungen dieses Statuts;
Hinweise auf das VerG beziehen sich auf zwingende Bestimmungen des VerG 2002 (Vereinsgesetz 2002, BGBl. I, Nr. 66/2002)
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen SPORTKLUB BAD SAUERBRUNN, in Folge SC Bad Sauerbrunn genannt, und ist unpolitisch.
(2) Er hat seinen Sitz in 7202 Bad Sauerbrunn und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
(3) Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(4) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
(5) Seine Vereinsfarben sind blau-weiß.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, ist in allen Belangen gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung; er bezweckt die Förderung und Ausübung des Körpersports, insbesondere des Fußballs sowie des Eishockeysports.
(2) Der Verein verfolgt nach seinen Statuten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist daher ein gemeinnütziger Verein im Sinne der geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung – BAO).
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht wer- den.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Pflege bzw. Ausübung des Sports in anerkannten Sportarten, insbesondere Fußball und Eishockey.
b) Allgemeine körperliche Ertüchtigung, Durchführung von Wettkämpfen, Ausrichtung und Abhaltung von Trainingsstunden, Sportveranstaltungen, Trainingslager, Wettbewerben und Meisterschaften
c) Organisation und Durchführung von Versammlungen, Sportfesten, Vereinsfesten, Vorträgen, Kursen, Diskussionsrunden, Workshops, Flohmärkten, Basare, Trainingslehrgängen und Fußball-Camps;
d) Ausflüge, Wanderungen und etwaige Zusammenkünfte;
e) Erstellung und Herausgabe einer Mitgliederzeitung sowie Publikationen;
f) Betrieb einer Homepage;
g) Betrieb einer Vereinskantine;
h) Verkauf von Sportausrüstung, Trainingsutensilien und Sportbekleidung;
i) Verkauf von Fanartikeln;
j) Vermietung oder sonstige Überlassung von Sportanlagen;
k) Verpachtung einer Gastronomieeinrichtung (Kantine, Buffet);
l) Vereinsorientierte Aus- und Fortbildung.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch
a) Beiträge der Mitglieder;
b) Erträge aus der Durchführung von Vereinsfesten, Sportveranstaltungen, Wettbewerben, Trainingsbetrieb und sonstigen Veranstaltungen (z.B. Eintrittspreise bei Meisterschafts-, Cup-, Freundschafts- sowie sonstigen Spielen);
c) Erträge aus Bausteinaktionen und Sammlungen;
d) Erträge aus der Durchführung von Flohmärkten und Basare;
e) Erträgnisse aus wirtschaftlichen Tätigkeiten des Vereins;
f) Erträge aus dem Betrieb einer Vereinskantine;
g) Erträge aus dem Verkauf von Sportausrüstung, Trainingsutensilien und Sportbekleidung;
h) Erträge aus dem Verkauf von Fanartikel;
i) Geld- und Sachspenden, Schenkungen, Erbschaften, Förderungen Subventionen und sonstige Beihilfen öffentlicher und/oder privater Institutionen;
j) Sponsoren- und Werbeeinnahmen jeglicher Art (einschl. Bandenwerbung);
k) Erträge aus Sportlerablösen;
l) Erlöse aus der Erstellung und Herausgabe einer Mitgliederzeitung sowie Publikationen;
m) Erlös aus der Vermietung oder sonstige Überlassung von Sportanlagen;
n) Erträge aus der Verpachtung einer Gastronomieeinrichtung (Kantine, Buffet);
o) Einnahmen aus der Vermögensverwaltung
p) Erlöse aus vereinsorientierter Aus- und Fortbildung.
(4) Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.
§ 4 Begünstigungswürdigkeit im Sinne der §§ 34 ff BAO
(1) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf die Erzielung eines finanziellen Gewinnes gerichtet und erfolgt ausschließlich und unmittelbar zur Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO).
(2) Allfällige nicht im Sinne der §§ 34ff BAO begünstigten Zwecke sind den begünstigten Zwecken völlig untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10% der Gesamtressourcen verfolgt.
(3) Zufallsgewinne dürfen ausschließlich zur Erfüllung der in den Vereinsstatuten festgelegten begünstigten Zwecke verwendet werden.
(4) Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe des Vereins treten mit abgabenpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang, als dies bei Erfüllung der Vereinszwecke unvermeidbar ist, in Wettbewerb.
(5) Der Verein darf begünstigungsschädliche Betriebe, Gewerbebetriebe oder land- und forstwirtschaftliche Betriebe nur führen, wenn diese über Ausnahmegenehmigungen gem. § 45a oder § 44 Abs 2 BAO verfügen.
(6) Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden.
(7) Der Verein hat seine Aufgaben nach den Kriterien der Gemeinnützigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu erfüllen.
(8) Die Vereinsmitglieder dürfen keine Gewinnanteile, und außerhalb des Vereinszweckes bzw. ohne entsprechende Gegenleistung in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen bzw. Vermögensvorteile aus Mitteln des Vereines enthalten.
(9) Bei Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als ihre einbezahlte Einlage oder den gemeinen Wert ihrer Sachen zum Zeitpunkt der Rückgabe erhalten. Wertsteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
(10) Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsabgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(11) Gesammelte Spendenmittel dürfen ausschließlich für die im Zweck genannten Zwecke verwendet werden.
(12) Der Verein kann zur Zweckverfolgung Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 40 Abs. 1 BAO heranziehen. Deren Wirken ist wie eigenes Wirken des Vereins anzusehen.
(13) Der Verein kann teilweise oder zur Gänze für andere Körperschaften als Erfüllungsgehilfe gemäß § 40 Abs. 1 BAO tätig werden.
(14) Der Verein kann Mittel als Zuwendungen an andere Einrichtungen weitergeben, im Ausmaß von unter 10% der gesamten Ausgaben oder unter Anwendung des § 40a Z. 1 BAO an spendenbegünstigte Organisationen mit einer entsprechenden Widmung, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht.
(15) Der Verein kann unter Anwendung von § 40a Z. 2 BAO Lieferungen und Leistungen an andere, gemäß den §§ 34 ff BAO begünstigte Körperschaften erbringen. Diese Tätigkeit darf nur im Ausmaß von weniger als 25% der Gesamttätigkeit des Vereins ausgeübt werden. An den Leistungsempfänger muss eine Verrechnung zu Selbstkosten erfolgen.
(16) Der Verein kann mit Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielsetzungen zusammenarbeiten. Eine Kooperation ist derart zu vereinbaren, dass der Verein auf die Erreichung des Kooperationsziels direkt Einfluss nehmen kann. Sind nicht alle Kooperationspartner steuerlich begünstigt im Sinne der §§ 34 ff BAO, muss gem. § 40 Abs 3 BAO sowohl der Zweck des Vereins als auch sein Beitrag zur Kooperation eine unmittelbare Förderung seines begünstigten Zweckes darstellen und es darf zu keinem Mittelabfluss zu einem nicht im Sinne der §§ 34 ff BAO begünstigten Kooperationspartner kommen.
(17) Der Verein ist berechtigt, gemeinnützige oder nicht gemeinnützige Kapitalgesellschaften zu gründen oder sich an ihnen zu beteiligen.
(18) Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben oder sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeit im engsten Sinn hinausgeht, derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.
§ 5 Arten der Mitgliedschaften
(1) Mitglieder können physische und juristische Personen ohne Unterschied werden. Sie gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen
(3) Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines für sie festgesetzten Mitgliedsbeitrags oder VIP-Mitgliedsbeiträge fördern.
(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
(2) Über die Aufnahme ordentlicher oder fördernde Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
(2) Der freiwillige Austritt ist jederzeit möglich und erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Diese muss mindestens vier Wochen vor dem Austrittstermin zugegangen sein; erfolgt sie später, ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Stichtag ist der 1. Juli jeden Jahres. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand nur aus wichtigen Gründen mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Wichtige Gründe sind insbesondere:
a) grobes Vergehen gegen das Statut oder Beschlüsse der Vereinsorgane;
b) unehrenhaftes und anstößiges Benehmen inner- oder außerhalb des Vereines;
c) Rückstand bei der Zahlung der Mitgliedsbeiträge trotz schriftlicher Mahnung länger als sechs Monate. Die Verpflichtung zur Zahlung der ausständigen Beiträge bleibt jedoch aufrecht.
(4) Gegen den Ausschluss ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung die Berufung an die nächste Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Gegen den Beschluss der Generalversammlung ist ein vereinsinternes Rechtsmittel nicht zulässig.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 3 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden. Gegen diesen Beschluss ist ein vereinsinternes Rechtsmittel nicht zulässig.
(6) Das Mitglied hat bis zum Ende der Mitgliedschaft die festgesetzten Beiträge zu entrichten sowie den Mitgliedsausweis und sonstige vom Verein zur Verfügung gestellte Utensilien (Sportgeräte, Kleidung, Abzeichen, etc.) zurückzustellen.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt aber nicht verpflichtet, zu den in diesem Statut oder von den Vereinsorganen festgelegten Bedingungen an allen Veranstaltungen des Vereines; Das Wahlrecht in der Mitgliederversammlung richten sich nach § 9 Abs. 6.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was Ansehen und Zweck des Vereines schädigt. Sie haben dieses Statut sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge/VIP-Beiträge in der von der Generalversammlung beschlossen Höhe verpflichtet.
§ 9 Vereinsorgane
(1) Organe des Vereines sind:
a) Generalversammlung der Mitglieder (§§ 9 und 10; § 5 Abs. 1 VerG)
b) Vorstand (§§ 11 bis 13; § 5 Abs. 1 VerG)
c) Rechnungsprüfer (§ 14)
d) Schiedsgericht (§ 15)
(2) Die Funktionsperiode der Organe nach Abs. 1 lit. b, c, d beträgt 3 Jahre; sie dauert jedenfalls bis zur Wahl der neuen Organe. Die Wiederwahl ist möglich.
§ 10 Generalversammlung der Mitglieder
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alle drei Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung ist vom Vorstand innerhalb von vier Wochen einzuberufen,
a) auf Beschluss des Vorstandes,
b) auf Beschluss der ordentlichen Generalversammlung der Mitglieder,
c) auf schriftlichen und begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder (§ 5 Abs 2 VerG),
d) auf Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs 5 VerG).
(3) Zur Generalversammlung hat der Vorstand sämtliche Mitglieder mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich (z.B. Aushang, nicht namentlich!) einzuladen.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich und von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern unterschrieben einzureichen. Ordnungsgemäß eingebrachte Anträge müssen in Beratung genommen werden.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind sämtliche Mitglieder teilnahmeberechtigt. Aktives Wahlrecht haben nur Mitglieder, die vor der stattfindenden Generealversammlung das 16. Lebensjahr vollendet und Ihren Mitglieds- bzw. VIP-Beitrag ordnungsgemäß entrichtet haben oder sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, dieses ist persönlich auszuüben. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.
(7) Für die Funktionen des Obmannes, Kassiers und des Schriftführers sowie deren Stellvertreter ist Volljährigkeit erforderlich.
(8) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden.
(9) Zu einem Beschluss der Generalversammlung ist in der Regel die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Beschlüsse über eine Änderung der Statuten bzw. die Auflösung des Vereines bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(10) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann oder einer seiner Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, führt das an Lebensjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
(11) Mitgliederversammlungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden („virtuelle Mitgliederversammlung“). In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Mitgliederversammlungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer sinngemäß, wobei eine technische Lösung zu wählen ist, die sicherstellt, dass allen teilnahmeberechtigten Mitgliedern der barrierefreie Zugang zur Versammlung gewährleistet wird. Die Entscheidung, ob eine virtuelle Versammlung durchgeführt werden soll und welche Verbindungstechnologie dabei zum Einsatz kommt, wird vom Vorstand getroffen. Die Mitgliederversammlung ist in Form einer moderierten virtuellen Versammlung iSd § 3 VirtGesG durchzuführen, Versammlungsleiter ist der Vorsitzende der Mitgliederversammlung gem Punkt 10.10 dieser Statuten.
(12) Der Vorstand kann auch die Durchführung einer hybriden Versammlung iSd § 4 VirtGesG anordnen.
§ 11 Aufgaben der Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereines. Ihr steht das Recht zu in allen Vereinsbelangen Beschlüsse zu fassen.
Insbesondere sind ihr vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht, gegebenenfalls des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung);
b) Entlastung des Vereinsvorstandes für die abgelaufene Funktionsperiode;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
d) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von Mitgliedern durch den Vorstand;
e) Festsetzung der von Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge sowie der Beitragszahlungszeiträume;
f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Punkte (z.B. Anträge, Budgetvoranschlag);
h) Beschlussfassung über die Änderung dieser Statuten;
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines;
j) Bestellung eines Abschlussprüfers (§ 15 Abs. 5; § 5 Abs. 5 VerG);
§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens sechs und höchstens 12 stimmberechtigten Mitgliedern; mehrfach Nennungen und Doppelbesetzungen sind zulässig:
- Obmann und sein Stellvertreter;
- Schriftführer und sein Stellvertreter;
- Kassier und sein Stellvertreter;
(2) Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder ein anderes wählbares Vereinsmitglied kooptieren. Ist mehr als die Hälfte der von der Mitgliederversammlung gewählten stimmberechtigten Vorstandsmitglieder ausgeschieden, so ist zum Zwecke der Neuwahl eine Generalversammlung abzuhalten. Fällt der Vorstand oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter mindestens viermal jährlich einberufen. Den Vorsitz führt der Obmann oder sein Stellvertreter.
(5) Der Vorstand ist bei Anwesenheit mindestens der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder beschluss- fähig und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes (bei dessen Verhinderung seines Stellvertreters) den Ausschlag.
(6) Der Vorstand ist berechtigt weitere Personen mit beratender Stimme in den Vorstand aufzunehmen (sog. Beiräte). Dafür ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Vorstandsmitglieder erforderlich.
(7) Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung durch die Generalversammlung oder durch Rücktritt, der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären ist. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes ist der Generalversammlung gegenüber zu erklären.
(8) Die Rechnungsprüfer können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
(9) Vorstandssitzungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer abgehalten werden („virtuelle Vorstandssitzung). In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Vorstandssitzungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer sinngemäß. Der Vorstand kann auch schriftliche Beschlüsse im Umlaufweg fassen. Details zur Abhaltung virtueller Vorstandssitzungen und Fassung von Umlaufbeschlüssen können vom Vorstand in einer von dieser erlassenen Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 13 Aufgaben des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, er hat diesen mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rahmen dieses Statuts und der Beschlüsse der Generalversammlung zu führen.
(2) Zur Regelung der inneren Organisation des Vereines kann der Vorstand unter Berücksichtigung dieses Statuts eine Geschäftsordnung beschließen.
(3) Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, soweit sie nicht einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.
(4) Insbesondere ist er berechtigt und verpflichtet,
a) Regelmäßige Sitzungen abzuhalten;
b) über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden;
c) für einen geregelten Sportbetrieb zu sorgen;
d) Kurse, Vereinsfeste und sonstige dem Vereinszweck dienende Veranstaltungen zu organisieren;
e) das Vereinsvermögen zu verwalten und ein entsprechendes Rechnungswesen unter Beachtung allfälliger gesetzlicher Bestimmungen einzurichten; bei Eingehen von Verpflichtungen ist auf die finanziellen Möglichkeiten des Vereines Bedacht zu nehmen;
f) das Rechnungsjahr festzulegen und einen Jahresvoranschlag (Budget) zu erstellen; das Rechnungsjahr darf zwölf Monate nicht überschreiten (§ 21 Abs. 1 VerG);
g) innerhalb von fünf Monaten nach Ende eines Rechnungsjahres eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung (Bilanz) samt Vermögensübersicht zu erstellen (§ 21 Abs. 1 VerG);
h) eine ordentliche und außerordentliche Generalversammlung vorzubereiten und einzuberufen und in die- ser über die Tätigkeit (Rechenschaftsbericht) und die finanzielle Gebarung zu berichten (§ 20 VerG); wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand eine solche Information den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen zu geben (§ 20 VerG);
i) die Beschlüsse der Generalversammlung umzusetzen;
j) von den Rechnungsprüfern aufgezeigte Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufge- zeigte Gefahren zu treffen (§ 21 Abs. 4 VerG);die Mitglieder in geeigneter Weise über die geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu informieren ; geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden (§ 21 Abs. 4 VerG);
k) erforderliche Meldungen an Behörden (z.B. Vereinsbehörde, Finanzbehörde) zu erledigen;
l) zur Beratung und Erledigung besonderer Aufgaben Ausschüsse (Arbeitskreise) einzurichten und deren innere Organisation zu regeln;
m) Dienstverhältnisse zu begründen oder aufzulösen.
§ 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Die Mitglieder des Vorstandes sind dem Verein gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Vereinsorgans anzuwenden.
(2) Dem Obmann, im Verhinderungsfalle einem seiner Stellvertreter, obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und Dritten sowie die Vorsitzführung in der Generalversammlung und im Vorstand.
(3) Der Verein wird vom Obmann und dem Kassier gemeinsam vertreten. Im Verhinderungsfall werden sie durch ihre jeweiligen Stellvertreter vertreten.
(4) Der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
(5) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(6) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich eines anderen Organs fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Entscheidungen zu treffen; diese bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Organ.
(7) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt insbesondere die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
(8) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Vermögensgebarung des Vereines verantwortlich. Er hat insbesondere darauf zu achten, dass sämtliche mit dem Verein oder einzelnen Untergliederungen (z.B. Kantine, VIP) zusammenhängende finanzielle Dispositionen ordnungsgemäß verbucht werden. Er ist den Vorstandsmitgliedern sowie den Rechnungsprüfern (bzw. dem Abschlussprüfer) gegenüber verpflichtet, jederzeit Auskunft zu geben und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
(9) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.
§ 15 Rechnungsprüfer; Abschlussprüfer
(1) Die mindestens zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören, müssen aber Vereinsmitglieder sein.
(2) Die Rechnungsprüfung erfolgt jährlich und unabhängig einer nachfolgenden Generalversammlung.
(3) Sie haben
a) die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel, mindestens einmal jährlich, spätestens innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung (Bilanz) zu prüfen (§ 21 Abs. 2 VerG). Die Mitglieder des Vorstandes haben den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen;
b) Gebarungsmängel und/oder Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen (21 Abs. 3 VerG), vor allem dann, wenn die eingegangenen Verpflichtungen die Mittel des Vereines übersteigen;
c) vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung (§ 9 Abs. 2) zu verlangen, wenn sie feststellen, dass der Vorstand beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird; kommt der Vorstand diesem Verlangen nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach, können die Rechnungsprüfer selbst eine Mitgliederversammlung einberufen (§ 21 Abs. 5 VerG);
d) auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben und auf Insichgeschäfte (Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein) besonders einzugehen (§ 21 Abs. 3 VerG).
(4) Die Rechnungsprüfer sind berechtigt an allen Sitzungen der Vereinsorgane mit beratender Stimme teil- zunehmen.
(5) Die Rechnungsprüfer sind grundsätzlich nur der Generalversammlung verantwortlich; sie haben dem Vorstand (§ 21 Abs. 4 VerG) und der Generalversammlung über die Gebarungsprüfung sowie allenfalls fest- gestellte Mängel zu berichten. Auf ausdrückliches und begründetes Verlangen des Vorstandes hat sie in Einzelfällen Überprüfungen vorzunehmen und darüber dem Vorstand zu berichten.
(6) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe sinngemäß (§ 8 Abs. 2, § 11 Abs. 6).
§ 16 Schiedsgericht
(1) Das Schiedsgericht entscheidet in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten.
(2) Es setzt sich aus drei in den Vorstand wählbaren volljährigen Vereinsmitgliedern zusammen und wird gebildet, dass jede Streitpartei innerhalb von zwei Wochen nach Übereinkunft über die Befassung des Schiedsgerichtes dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Diese wählen binnen weiterer zwei Wochen ein weiteres volljähriges Vereinsmitglied zum Vorsitzenden.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit Stimmenmehrheit. Es hat seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist vereinsintern endgültig.
(5) Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten nach Übereinkunft über die Befassung eines Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen (§ 8 Abs. 1 VerG).
§ 16 Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung und nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes fällt das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen an die Gemeinde Bad Sauerbrunn mit der zwingenden Verwendung für gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO).
Sollte die Gemeinde Bad Sauerbrunn im Zeitpunkt der durch die Auflösung des Vereins oder den Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren, oder aus sonstigen Gründen die Übergabe des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, ist das verbleibende Vereinsvermögen anderen gemeinnützigen, mildtätigen Zwecken gemäß den §§ 34 ff BAO zuzuführen.
(3) Der letzte Vereinsvorstand hat der zuständigen Vereinsbehörde das Datum der freiwilligen Auflösung und, falls Vermögen vorhanden ist, das Erfordernis der Abwicklung sowie den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift sowie den Beginn der Vertretungsbefugnis eines allenfalls bestellten Abwicklers binnen vier Wochen nach Beschlussfassung über die Auflösung mitzuteilen (§ 28 Abs 2 VerG).